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Scheinselbstständigkeit im Fokus – Teil 1

Jeder hat den Begriff der Scheinselbstständigkeit schon einmal gehört. Auch wir hatten uns bereits mit dem Thema Scheinselbstständigkeit innerhalb der Promotionsbranche beschäftigt. Gerade jetzt im Jahr 2016 ist dieser Begriff erneut aufgelebt. Dies liegt unter anderem daran, dass eine gesetzliche Neuregelung zum Arbeitnehmerbegriff von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles erarbeitet wurde und voraussichtlich Anfang 2017 in Kraft treten soll.

Scheinselbstständigkeit – kurz erklärt

Es ist bekannt, dass viele Unternehmen und Agenturen externe Dienstleister beschäftigen. Vielleicht um Sozialbeiträge zu sparen oder auch einfach Tätigkeiten auszulagern, um sich auf die Kernkompetenzen zu konzentrieren. Doch die Gefahr der Scheinselbstständigkeit wird größer, je umfangreicher die Aufträge und Tätigkeiten sind. Denn die Grenze zwischen Selbstständigkeit und Angestelltenverhältnis kann schnell überschritten werden. In der Praxis treten immer wieder Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Selbstständigen bzw. freien Mitarbeitern und Scheinselbstständigen bzw. Arbeitnehmern auf. So liegt zum Beispiel eine Scheinselbstständigkeit vor, wenn ein externer Arbeiter zwar selbstständig Arbeiten für die Agentur oder das Unternehmen durchführt, jedoch nach bestimmten Kriterien als Arbeitnehmer einzustufen ist. Und wenn die Kriterien für eine echte Selbstständigkeit nicht erfüllt werden, werden die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge fällig, was wiederum ziemlich teuer für das Unternehmen oder die Agentur werden oder sogar bis hin zu Insolvenz führen kann. Daher ist die Angst vor vermeintlicher Scheinselbstständigkeit momentan sehr hoch, sowohl bei Agenturen und Unternehmen als auch bei Selbstständigen.

Studie zur Scheinselbstständigkeit

Scheinselbständigkeit ist in Deutschland weit verbreitet. Inzwischen arbeiten 28 Prozent der Selbstständigen – und damit mehr als jeder vierte – scheinselbstständig. Das sind mehr als 1,2 Millionen Selbstständige in Deutschland. Zu diesen Ergebnissen gelangt eine Studie der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Ernst & Young (EY), für die 400 Unternehmen und 2455 Erwerbstätige befragt wurden. Die von Scheinselbstständigkeit am meisten betroffenen Branchen sind Transport & Logistik mit 62 Prozent sowie die Bau- und Immobilienbranche mit 60 Prozent. Folglich kommt es durch die hohe Anzahl potenziell Scheinselbstständiger zu einem Schaden am Sozialversicherungssystems in Höhe von jährlich mehr als 3 Milliarden Euro, weil entsprechende Sozialbeiträge nicht von den Unternehmen abgeführt werden.

Wer deckt Scheinselbstständigkeit auf?

Ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, prüft der Deutsche Rentenversicherung Bund durch ein Statusfeststellungsverfahren. Sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber können bei der Clearingstelle der Rentenversicherung für klare Verhältnisse sorgen. Aber auch regelmäßige Betriebsprüfungen werden durchgeführt, um gewisse Branchen und Betriebe zu kontrollieren. Und auch in diesen Fällen schaut sich die Clearingstelle die Konstellation an.

Per Definition steht der Begriff der Scheinselbstständigkeit demnach für eine erwerbstätige Person, die die Pflichten eines Arbeitnehmers hat, gleichzeitig aber den Risiken eines selbstständigen Unternehmers ausgesetzt ist (vgl. http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/s/scheinselbstaendigkeit/). Für das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit sprechen einige Kriterien, die der Deutsche Rentenversicherung Bund bei jedem Fall individuell prüft.

In unseren nächsten Artikeln möchten wir näher auf den neuen Gesetzesentwurf zum Arbeitnehmerbegriff samt der Kriterien zur Aufdeckung von Scheinselbstständigkeit eingehen.

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