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Scheinselbstständigkeit im Fokus – Teil 2

Warum ist Scheinselbstständigkeit 2016 wieder ein großes Thema?

Die Deutsche Rentenversicherung hat der Scheinselbstständigkeit den Kampf angesagt. Der Grund dafür ist, dass Gerichte in den letzten Jahren mehrfach entschieden und gewertet haben, dass z. B. in der Promotion-Branche selbstständige Promoter eigentlich abhängig Beschäftigte sind. Jedenfalls dann, wenn gewisse Kriterien erfüllt werden, wie: Die Promotionkräfte sind an feste Arbeitszeiten und an einen Einsatzort gebunden und Promoter tragen kein unternehmerisches Risiko, etc.

Doch solche Kriterien müssen und werden immer nur für den Einzelfall betrachtet. Eine falsche Beurteilung der Gerichte kann für Agenturen und Unternehmen nicht nur wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen, sondern auch eine Strafbarkeit. Agenturen wollen daher Rechtssicherheit für sich und ihre Kunden schaffen. Die sollen so vor Ansprüchen und juristischen Auseinandersetzungen geschützt werden.

Gesetzliche Neuregelung

Auch im Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde daher ein neuer Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze in die Wege geleitet, der sich mit der Neuregelung des § 611a BGB befasst und eine „Abgrenzung des Arbeitsvertrags von anderen Vertragsgestaltungen (Werkvertrag, selbstständiger Dienstvertrag) gewährleisten soll“. In dieser Regelung sollen die wesentlichen Abgrenzungskriterien, die bereits von den Gerichten angewendet wurden, verankert werden. Somit sollen also Werkverträge per Gesetz klarer definiert werden. Dieser neue Gesetzesentwurf sorgt für große Aufregung in der Wirtschaft.

Im weiteren Artikel möchten wir näher auf den neuen Gesetzesentwurf im Einzelnen eingehen.

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