Promoblog

Promotionjob und Mindestlohn – Welche Vergütungsmodelle sind noch zulässig?

März 31, 2015 | PromoWissen | 1 Kommentar

Der neue Mindestlohn ist in aller Munde. Es stellen sich diverse Fragen wie: Was bedeutet der Mindestlohn für mich? Was muss ich dabei beachten? Bin ich überhaupt davon betroffen? Im folgenden Artikel möchten wir euch einige Antworten darauf geben. Gerne könnt ihr diesen auch über die Kommentarfunktion ergänzen oder eure Meinungen dazu äußern.

Was ist der neue Mindestlohn?

Die Einführung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 dient der Sicherung einer Lohnuntergrenze für Arbeitnehmer. Derzeit liegt dieser Mindestlohn bei 8,50 Euro brutto pro Stunde (vgl. MiLoG §1) Mit dieser Regelung sollen Arbeitnehmer davor geschützt werden, trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sein zu müssen. Grundsätzlich soll der Mindestlohn dabei branchenunabhängig für alle Betriebe und unabhängig vom Ausbildungsstand gelten.

Welche Ausnahmen gibt es?

Natürlich gibt es bei jeder Regel auch Ausnahmen:

  • Arbeitnehmer, die jünger als 18 Jahre alt sind und keinen Berufsabschluss haben
    Diese Ausnahme soll Jugendliche davor schützen, nach der Schule einen gut bezahlten Job anzunehmen, anstatt eine Ausbildung zu absolvieren.
  • Langzeitarbeitslose
    Um den Einstieg ins Arbeitsleben zu erleichtern, können Langzeitarbeitslose, die mindestens ein Jahr bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind, mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung einen geringeren als den Mindestlohn erhalten.
  • Auszubildende
    In der Ausbildung können Arbeitgeber ihren Lehrlingen weniger als den Mindestlohn zahlen.
  • Praktikanten
    Bei einem Praktikum, das nicht länger als drei Monate dauert oder ein Pflichtpraktikum darstellt, muss der Mindestlohn nicht bezahlt werden.
  • Freie Mitarbeiter
    Dabei muss sichergestellt werden, dass es sich um einen wirklich selbstständig Beschäftigten handelt und nicht um eine Scheinselbstständigkeit.

Was muss ich bei einem Minijob beachten?

Wenn der bisherige Stundenlohn weniger als 8,50 € betrug, müssen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2015 den Lohn ihrer Minijobber erhöhen. Das heißt, die Lohnkosten steigen, jedoch ohne höhere Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmer. Minijobber dürfen künftig im Monat regelmäßig maximal 52,9 Stunden arbeiten. Gerade Agenturen müssen hierbei aufpassen. Die Anpassung des Stundenlohns auf 8,50 Euro bei gleichbleibender Arbeitszeit kann schnell zur Überschreitung der 450-Euro-Grenze führen. Beispiel: Ein Promoter auf Minijob-Basis hat bisher 55 Stunden im Monat bei einem Stundenlohn von 8 Euro gearbeitet. Nach der Anpassung des Mindestlohns würde dieser Promoter bei derselben Stundenanzahl über der 450-Euro-Grenze liegen. Es wäre folglich kein Minijobstatus mehr, die Beschäftigung wäre versicherungspflichtig und die Arbeitgeber müssten Sozialversicherungsabgaben nachzahlen. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitsorganisation deshalb genauer planen und darauf achten, dass die Minijob-Lohngrenze eingehalten wird. Hier wäre es die Überlegung wert, ggf. weitere Arbeitskräfte bzw. Minijobber einzustellen, damit die Arbeitszeiten weiterhin mit Personal besetzt werden können.

Agenturen sollten jedoch vorsichtig dabei sein, mit freiberuflichen Promotern zu arbeiten. Es mag zwar vorerst eine gute Lösung angesichts der Mehrkosten sein, kann aber auch zu hohen Strafen führen, falls eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wird. Zur Problematik der Scheinselbstständigkeit werden wir in einem weiteren Artikel gesondert eingehen.

Wie sieht es mit Zusatzleistungen bei einem Minijob aus?

Da es verschiedene Vergütungsmodelle gibt, stellt sich die Frage, ob Zusatzleistungen bei einem Minijob zum Mindestlohn angerechnet werden können. Bekannt ist, dass bei der Fixvergütung pro Zeitstunde geleisteter Arbeit dem Arbeitnehmer 8,50 Euro brutto bezahlt werden müssen. Zusätzliche Vergütungen, wie Gratifikationen, Provisionen, Prämien, Sachleistungen u.a. werfen die Frage auf, inwiefern diese dem Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Sollen solche Leistungen zugunsten des Mindestlohns gestrichen werden, um die Mehrkosten zu begrenzen? Oder darf ich die Zusatzleistungen vom Mindestlohn abziehen, so dass sich der Mindestlohn aus minimiertem Gehalt plus Zusatzleistungen zusammensetzt? Durch die Frage der Anrechenbarkeit kann für Arbeitgeber ein erheblicher Aufwand entstehen. Womöglich müssen die eigenen Vergütungsmodelle nochmals durchdacht und ggf. optimiert werden.

Wie bereits erwähnt, sieht das MiLoG vor, dass 8,50 Euro brutto bei Vollarbeit geleistet werden müssen. Darunter fallen alle Zeiten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeit verrichtet. Deshalb sind Pausenzeiten auch nicht zu vergüten. Grundsätzlich können fixe und variable Vergütungselemente nach wie vor kombiniert werden, der Arbeitnehmer muss jedoch durch normale Arbeit eine Vergütung von 8,50 Euro je Stunde erhalten. Somit dürfen Arbeitgeber das Gehalt ihrer Arbeitnehmer aufgrund leistungsabhängiger Vergütung nicht kürzen. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise schlechter arbeitet bzw. die Arbeitsanforderungen nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber nicht mit einer Lohnkürzung reagieren. Der Mindestlohn muss hier eingehalten werden.

Dies bezieht sich auch auf die Frage der Anrechenbarkeit von steuerfreien Sachbezügen (Kost und Logis) auf das Mindestentgelt. Auf der sicheren Seite sind Arbeitgeber, die eine Vergütung in Höhe des Mindestlohns nur für geleistete Arbeit zahlen.

Was hat es mit der Zeitenerfassung auf sich?

Pflicht ist mit dem Mindestlohn, auch die Arbeitszeiten der Minijobber zu erfassen. Dabei muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bis spätestens zum Ablauf des siebten Kalendertages dokumentiert werden. Diese Daten müssen zwei Jahre archiviert werden (vgl. MiLoG § 17). Hier müssten sich die Arbeitgeber überlegen, auf welchem Weg sie die Zeiten erfassen möchten. Sicherlich wäre eine elektronische Erfassung einfacher und schneller in der Verarbeitung als eine Papiererfassung. Ebenso können die Daten bei einer Betriebsprüfung elektronisch schneller für gewisse Zeiträume abgerufen werden. Jedoch muss der Arbeitgeber letztlich selbst entscheiden, was für ihn machbar ist. Bei einer Software im Promotionbereich, die eine integrierte Zeitenerfassung enthält, kommt es nahe, diese eventuell auch zur Dokumentation der Arbeitszeit zu nutzen. Dies kann beispielsweise mit der Softwarelösung iPM_Promotion abgebildet werden.

Kontrolle zur Einhaltung des Mindestlohns

Wenn noch keine Vertragsänderung bezüglich des Mindestlohns geregelt wurde, kann es passieren, dass ihre Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch einklagen. Bei Minijobbern kann es dann sein, dass die Lohngrenze von 450 Euro überschritten wird und der Arbeitgeber daraufhin Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss. Ebenso kann der Arbeitnehmer dies den Behörden der Zollverwaltung mitteilen, die für die Prüfungen zur Einhaltung des Mindestlohns zuständig sind (vgl. MiLoG § 14). Wenn der Zoll eingeschaltet ist, kann dies zu sehr hohen Bußgeldern führen.

Falls ihr weitere Fragen zum Thema Mindestlohn habt, könnt ihr direkt bei der Mindestlohn-Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales anrufen: 030-60280028 oder deren Website unter http://www.der-mindestlohn-gilt.de besuchen.

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