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Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) – Teil 1

Arbeitnehmerüberlassung ist in verschiedenen Wirtschaftszweigen vertreten. Laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit waren im Juni 2016 rund 1,01 Millionen Leiharbeitnehmer in Deutschland tätig. Darunter ist der Großteil sozialversicherungspflichtig beschäftigt und arbeitet in Vollzeit. Ungefähr jeder Vierzehnte geht dabei einer geringfügigen Beschäftigung / Minijob nach. Die Anzahl der Verleihbetriebe verlief sich im Juni 2016 auf 52.200, darunter 11.300 mit dem Schwerpunkt der Arbeitnehmerüberlassung. Somit ist das Thema Arbeitnehmerüberlassung auf dem deutschen Arbeitsmarkt kein geringes Thema, sondern hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Deshalb möchten wir in diesem Artikel die Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung samt Verständnis des Begriffs erläutern. Dem Artikel folgen sämtliche Informationen zur Erlaubnis der Arbeitnehmerüberlassung und die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum 01.04.2017.

Was ist eine Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung wird auch Zeitarbeit, Leiharbeit, Mitarbeiterüberlassung oder Personalleasing genannt. Bei der Arbeitnehmerüberlassung schließt ein Personaldienstleister oder eine Agentur Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern ab, die anschließend gegen Entgelt Kundenunternehmen überlassen werden, da diese Arbeitskräfte benötigen. Hierbei wird das verleihende Kundenunternehmen als „Verleiher“ bezeichnet, der verliehene Arbeitnehmer als „Leiharbeitnehmer“ und der entleihende Unternehmer bzw. Personaldienstleister als „Entleiher“. D. h. ein Kundenunternehmen, z. B. ein Veranstalter von Events, Messen etc. leiht einen Arbeitnehmer, z. B. einen Promoter, Hostess, Securitykraft etc., von z. B. einer Fullservice-Agentur der Promotion- und Eventbranche aus und lässt diesen bei sich bzw. auf seiner Veranstaltung arbeiten. Verleiher und Entleiher schließen dazu einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Ein Arbeitsverhältnis besteht also nur zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer. Zum Entleiher besteht kein Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer. Der Einsatz des Arbeitnehmers wird aber ausschließlich vom Entleiher organisiert. Dieser trägt auch das alleinige Risiko des Erfolgs der Tätigkeit des Arbeitnehmers und ist auch für den Arbeitsschutz des ausgeliehenen Arbeitnehmers zuständig. Die Leiharbeitnehmer arbeiten weisungsgebunden und eingegliedert im Kundenunternehmen, bleiben aber beim Personaldienstleister angestellt. Dies wird in der nachfolgenden Abbildung noch einmal visualisiert. Für das „Verleihen“ der Mitarbeiter benötigt der Verleiher eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, welche von der Agentur für Arbeit ausgestellt wird.

Was ist keine Arbeitnehmerüberlassung?

Eine Arbeitnehmerüberlassung ist durch ein Dreipersonenverhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer gekennzeichnet.

Arbeitnehmerüberlassung liegt jedoch nicht immer vor, wenn drei Personen an einem Arbeitsverhältnis beteiligt sind. So liegt bei einer Arbeitsvermittlung beispielsweise keine Arbeitnehmerüberlassung vor. Denn das langfristige Ziel einer Arbeitsvermittlung ist einen Leiharbeitnehmer auf einen festen Posten bei einem Kundenunternehmen zu vermitteln. Dagegen wird der Leiharbeitnehmer bei einer Arbeitnehmerüberlassung in mehreren, zeitlich begrenzten Einsätzen aktiv. Der Arbeitsvermittler ist im Gegensatz zur Arbeitnehmerüberlassung während der Einsätze nie Arbeitgeber des vermittelten Arbeitnehmers im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG und übernimmt auch keinerlei Arbeitgeberrisiko.

Wenn Mitarbeiter im Sinne eines Dienst- oder Werkvertrags in andere Unternehmen geschickt werden, um dort Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen zu verrichten, liegt ebenfalls keine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn das alleinige Weisungsrecht behalten wird. D. h. wenn das Unternehmen, welches die Mitarbeiter entsendet, weiterhin über die tägliche Arbeitszeit oder auch das Genehmigen von Urlaub entscheidet. Ty­pisch für ei­nen Werk­ver­trag ist die Er­folgs­be­zo­gen­heit der Leis­tung. Es geht nicht dar­um, wie lan­ge der Werk­un­ter­neh­mer für sei­ne Leis­tung braucht oder wie viel Ma­te­ri­al er da­bei ein­setzt, son­dern um den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Nutz­ef­fekt für den Auf­trag­ge­ber. Erklärungen oder Erläuterungen zu den zu erledigenden Tätigkeiten seitens des Auftraggebers sind jedoch kein Anzeichen für eine Arbeitnehmerüberlassung.

Weiterhin liegt bei einem mittelbaren Arbeitsverhältnis keine Arbeitnehmerüberlassung vor. Von einem mittelbaren Arbeitsverhältnis wird gesprochen, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der wiederum bei einem Dritten bzw. anderen Unternehmer beschäftigt ist. Denn über die Arbeit des Arbeitnehmers, die geleistet wird, muss der Dritte bwz. der Unternehmer, bei dem der Mittelsmann beschäftigt ist, informiert werden.

Auch wenn ein Subunternehmen für ein Generalunternehmen tätig ist, liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor, da die Arbeitskräfte ausschließlich dem Weisungsrecht des Subunternehmers unterliegen. Das Subunternehmen stellt für die Dienstleistungen benötigte Materialien und Arbeitskräfte zur Verfügung. Das Generalunternehmen ist nicht weisungsbefugt und es besteht somit kein Dreiecksverhältnis und keine Arbeitnehmerüberlassung.

Kriterien Arbeitnehmerüberlassung Kriterien keine Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmer ist dem Verleiher gegenüber weisungsgebunden Arbeitnehmer ist nur seinem Vorgesetzten gegenüber weisungsgebunden
Arbeitnehmer ist im Kundenunternehmen eingegliedert Arbeitnehmer ist nicht im Kundenunternehmen eingegliedert
Arbeitnehmer bekommt Arbeitsmittel vom Verleiher gestellt Arbeitnehmer benutzt eigene Arbeitsmittel oder vom Arbeitgeber bereitgestellte Arbeitsmittel
Arbeitnehmer wird über Lohnsteuerkarte abgerechnet Arbeitnehmer können auch über Gewerbeschein abgerechnet werden
Arbeitnehmer werden mit Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verliehen Arbeitnehmer werden im Rahmen von Arbeitsvermittlung, Dienst- oder Werkvertrag, mittelbares Arbeitsverhältnis, Selbstständigkeit oder Subunternehmen eingesetzt
Art der Beschäftigung und das Risiko der Tätigkeit liegen allein beim Entleiher Handlungen werden vom Arbeitnehmer bzw. Entleiher selbst organisiert, Risiko des wirtschaftlichen Erfolgs wird ebenfalls vom Arbeitnehmer bzw. Entleiher getragen
keine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher arbeitsvertragliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher

Was bringt Arbeitnehmerüberlassung?

Der Einsatz von Leiharbeitskräften kann sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer von Vorteil sein. Denn Arbeitnehmerüberlassung bietet Kundenunternehmen die Möglichkeit, flexibel kurzfristige Personalengpässe abzudecken und somit Aufträge souverän fertigzustellen. Egal ob saisonale Auftragsspitzen, Aushilfen im Krankheitsfall oder Mutterschutzausfall, Mitarbeiter auf Zeit können Personalressourcen abdecken. Auf diese Weise sind Kundenunternehmen in Ihrer Personalplanung flexibel und schaffen Arbeitspätze zur Entlastung des Arbeitsmarktes. Denn es werden überwiegend Leiharbeitsverhältnisse mit Personen eingegangen, die zuvor keine Beschäftigung ausübten. Ebenso mit Langzeitarbeitslosen und Geringqualifizierten, die auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen möchten. Arbeitnehmerüberlassung bietet ebenfalls Berufsrückkehrern (z. B. nach Familien- oder Pflegezeiten) die Möglichkeit, in die Berufswelt zurückzukehren und einen leichteren Einstieg in diese zu finden. Ein befristeter Einsatz lässt sich zur Orientierung nutzen, welcher Beruf oder welche Tätigkeit einem zusagt. Über die verschiedenen Tätigkeiten lässt sich auch gut Berufserfahrung sammeln oder Zusatzqualifikationen absolvieren. Außerdem können Leiharbeiter auch zusätzliches Wissen und Kenntnisse ins Kundenunternehmen bringen. Kundenunternehmen sparen Zeit und Kosten für die Personalsuche und -auswahl, wenn eine Agentur oder ein Personaldienstleister die Suche nach geeignetem Personal übernimmt und über die Arbeitnehmerüberlassung an das Kundenunternehmen überlässt. Kosten entstehen dabei nur für geleistete Arbeitsstunden der Leiharbeitnehmer, die kalkulierbar bleiben.

Sie wollen mehr zur Arbeitnehmerüberlassung in der Promotionbranche erfahren? Im nächsten Artikel geht es weiter mit Teil 2 der Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung.

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