Fehlen der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Im Artikel „Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung“ (LINK) haben Sie erfahren,, dass eine Agentur oder ein Unternehmen eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung benötigt. Im folgenden Artikel zeigen wir auf, was bei einem Fehlen der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung geschieht.
Konsequenzen
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bestimmt, dass im Fall einer fehlenden gesetzlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und seinem Arbeitnehmer unwirksam wird (illegale Arbeitnehmerüberlassung; § 9 Nr. 1 AÜG) und ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher zustande kommt, d. h. es entsteht in einem solchen Fall ein Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher Anordnung zwischen Leiharbeiter und Entleiher (s. untere Abbildung). Der Entleiher trägt somit das wirtschaftliche und rechtliche Risiko, für die aus der fehlenden Erlaubnis folgende Gesetzeswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags, den der Verleiher mit dem Leiharbeitnehmer geschlossen hat (vgl. § 10 Abs.1 AÜG). Der Entleiher wird zum Arbeitgeber und hat alle entsprechenden Pflichten (Meldungen, Beitragszahlung usw.) zu erfüllen.
Darüber hinaus hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz gegen den gesetzwidrig ohne Erlaubnis handelnden Verleiher (vgl. § 10 Abs. 2 AÜG). Der Verleiher hat die Pflicht, die Lohnnebenkosten auch im Falle der Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags zu entrichten, falls der unwirksame Arbeitsvertrag durch Lohnzahlung vollzogen wurde.
Sollte ein Verleiher wissentlich unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreiben, wird dies als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet. D. h. der Verleiher besitzt keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und vermittelt dennoch gegen Entgelt Leiharbeitskräfte an Kundenunternehmen. Meist wird dies als Dienst- oder Werkvertrag definiert oder als selbstständige Tätigkeit deklariert, um beispielsweise arbeitsrechtliche Formalien und zusätzliche Lohnabgaben zu umgehen. Laut § 9 Nr. 1 AÜG ist dies illegal und die Verträge zwischen Entleiher und Verleiher sowie Verleiher und Arbeitnehmer sind unwirksam. Stattdessen wird wie oben bereits erwähnt ein Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Arbeitnehmer fingiert. Dies führt für beide Parteien zu hohen Bußgeldstrafen.
Außerdem ist das Fehlen einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung eine Ordnungswidrigkeit (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG).
Zusammenfassung – Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Die Erlaubnispflicht besteht für die Arbeitnehmerüberlassung, wenn sie gewerbsmäßig betrieben wird. Darunter versteht man die auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit, die mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Demnach liegt eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn der Leiharbeitnehmer zu dem Zweck eingestellt wurde, ganz oder überwiegend bei wechselnden Entleihern als Arbeitskraft eingesetzt zu werden. Eine nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Leiharbeitnehmer hauptsächlich in dem Unternehmen des Verleihers arbeitet und nur ausnahmsweise gelegentlich im Unternehmen eines Dritten.
Die Erlaubnis wird nur auf schriftlichen Antrag von der Agentur für Arbeit Kiel, Düsseldorf oder Nürnberg erteilt. In den ersten drei aufeinanderfolgenden Jahren wird die Erlaubnis zunächst mit einer Befristung auf jeweils ein Jahr genehmigt. Die Bearbeitung und auch Erteilung der Erlaubnis für Arbeitnehmerüberlassung kostet derzeit 1000 Euro. Im Anschluss daran kann die Erlaubnis auch unbefristet erteilt werden. Dafür wird eine Gebühr von 2500 Euro erhoben. Spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres sollte der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis gestellt werden. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Anspruch, sofern keiner der Versagungsgründe des § 3 AÜG vorliegt. Zudem ist die Erlaubnis an die Person des Unternehmers bzw. der Agentur gebunden. Das heißt, im Falle eines Inhaberwechsels ist eine neue Erlaubnis erforderlich. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Erlaubnis nicht für eine natürliche, sondern für eine juristische Person (z. B. für eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft) beantragt und erteilt wird. Hinsichtlich der Bonität müssen mindestens 10.000,- € nachgewiesen werden. Dies gilt bei einer beabsichtigten Beschäftigung von bis zu fünf Leiharbeitnehmern. Bei mehr als fünf Leiharbeitnehmern sind für jeden Leiharbeitnehmer 2.000,- € an liquiden Mitteln nachzuweisen. Der Nachweis über liquide Mittel kann in Form von sofort verfügbaren Guthaben (Geschäftskontoauszüge) oder Kreditbestätigungen über Kontokorrentkredit sein. Auf jeden Fall muss sichergestellt sein, dass der Verleiher in der Lage ist, seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Arbeitsentgelt, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern nachzukommen. Dies dient zur Sicherstellung der Lohn- und Gehaltszahlungen. Genauere Informationen hierzu sowie weitere Auskünfte erteilt eine der drei zuständigen Agenturen für Arbeit.
Bei Unsicherheiten bezüglich des Ausfüllens eines Antrags zur Arbeitnehmerüberlassung können bestimmte Dienstleister gegen Entgelt Hilfestellung leisten, z. B. die ETL European Tax & Law e. V. oder andere darauf spezialisierte Rechtsanwälte oder Dienstleister.
Gerade weil heutzutage viel von den Konsequenzen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung gesprochen wird, sind auch Kundenunternehmen bzw. Auftraggeber stark verunsichert. Deshalb suchen sie sich vermutlich auch eher Agenturen oder Personaldienstleister, die im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sind und diese auch vorweisen können. Denn auch eine vorhandene auf Vorrat eingekaufte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung macht aus einer nachträglich festgestellten unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung (s. Die Reform des Arbeitnehmerüberlssungsgesetzes zum 01.04.2017 LINK) keine erlaubte. Die ist wiederum illegal und mit Sanktionen verbunden.