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Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Juli 11, 2017 | PromoWissen

Wie bereits in unserem Artikel „Grundlagen zur Arbeitnehmerüberlassung“ erwähnt, liegt Arbeitnehmerüberlassung immer dann vor, wenn ein Unternehmer / eine Agentur (Verleiher) die Arbeitsleistung eines in der Regel bei ihm angestellten Arbeitnehmers gegen Entgelt an einen Dritten (Entleiher) überlässt. Zwischen dem Verleiher, dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer entsteht damit ein Dreipersonenverhältnis, in dem die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers teilweise auf den Entleiher übertragen werden. Der Leiharbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Die Arbeitsleistung erbringt der Leiharbeitnehmer jedoch nicht bei seinem Arbeitgeber, dem Verleiher, sondern bei dem Entleiher, welcher ihm Weisungen erteilen kann. Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gibt es jedoch keinen Arbeitsvertrag, wenn der Verleiher eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Um gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben, ist eine solche Erlaubnis notwendig. In diesem Artikel möchten wir näher auf die Erlaubnis eingehen und erläutern, wie man diese beantragen kann.

Eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen

Um gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben, benötigt man einerseits die gesetzliche Erlaubnispflicht für die Arbeitnehmerüberlassung (vgl. § 1 Abs.1 Satz 1 AÜG) und andererseits das vertragliche Einverständnis seiner Arbeitnehmer zur Abordnung in Entleiherbetriebe. Die gesetzliche Erlaubnis erteilen die Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel und Nürnberg. Welche Agentur genau zuständig ist, richtet sich nach dem Firmensitz (s. Antrag auf Arbeitnehmerüberlassung). Agenturen und Unternehmen, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben möchten, müssen die Erlaubnis  schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Dafür muss ein mehrseitiges Formular ausgefüllt werden. Es ist dabei unerheblich, ob Arbeitnehmerüberlassung Haupt- oder Nebenzweck des Unternehmens bzw. der Agentur ist.

Neben dem ausgefüllten Antrag müssen auch folgende weitere Dokumente beigefügt werden:

  • Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs
  • Kopien des Gesellschaftsvertrags
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
  • Bescheinigung(en) der Krankenkasse(n)
  • Liquiditätsnachweise: Auszüge aller Geschäftskonten, ggf. Kreditbestätigungen
  • Muster eines Leiharbeitsvertrags
  • Muster eines Überlassungsvertrags

Kosten, Befristung und Ablehnung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Nach § 2 Abs.4 AÜG ist die Er­laub­nis in der Re­gel auf ein Jahr befristet. Spätestens drei Monate vor Ablauf dieses Jahres muss ein Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis gestellt werden. Wenn die Behörde die Verlängerung vor Ablauf des Jahres nicht ablehnt, verlängert sich die Erlaubnis automatisch um ein weiteres Jahr. Es kann jedoch pas­sie­ren, dass die ein­mal er­teil­te Er­laub­nis nicht verlängert wird, sodass aus ei­nem le­ga­len Ver­lei­her ein il­le­ga­ler Ver­lei­her wird. Hat der Verleiher jedoch drei Jahre hintereinander gewerbsmäßig eine Arbeitnehmerüberlassung betrieben, kann die Erlaubnis hierfür auch unbefristet erteilt werden. Hat er allerdings innerhalb von drei Jahren hintereinander seine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nicht genutzt, so erlischt die Erlaubnis automatisch. Die Bundesagentur für Arbeit erhebt für die Bearbeitung der Anträge und für die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach § 2a AÜG Gebühren. Die Gebühr für die Antragsbearbeitung, Erstellung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis beträgt 1.000 EUR, auch wenn der Antrag am Ende abgelehnt wird. Die Gebühr für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis beträgt 2.500 EUR (s. AÜKostV).

Abgelehnt wird eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er Vorschriften des Sozialversicherungs- oder Lohnsteuerrechts, der Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder die Ausländerbeschäftigung, über die Überlassungshöchstdauer, das Arbeitsschutzrecht oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält (§ 3 AÜG).

Ein ge­ne­rel­les Ver­bot der ge­werb­li­chen Ar­beit­neh­merüber­las­sung gilt in Be­trie­ben des Bau­ge­wer­bes für Ar­bei­ten, die übli­cher­wei­se von Ar­bei­tern ver­rich­tet wer­den (vgl. § 1b AÜG).

Gemäß § 7 Abs. 1 AÜG ist der Verleiher auch dazu verpflichtet, der Agentur für Arbeit die Errichtung, Verlegung oder Schließung von Betrieben oder Betriebsteilen im Vorfeld bekanntzugeben. Darüber hinaus muss er gemäß § 7 Abs. 2 AÜG der Agentur für Arbeit wahrheitsgemäß, fristgemäß, unentgeltlich sowie vollständig Auskünfte erteilen, wenn dies gewünscht wird. Auch ist er gemäß § 8 AÜG dazu verpflichtet, statistische Meldungen der zuständigen Agentur für Arbeit zu machen

Ausnahmen

Doch nicht jede Arbeitnehmerüberlassung bedarf einer Erlaubnis. Das Ge­setz nennt in § 1 Abs. 3 Aus­nah­men: Nämlich die Ar­beit­neh­merüber­las­sung

  • bei Konzernverleih
    Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber des gleichen Konzerns leistet. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.
  • zur Vermeidung von Kurzarbeit / Entlassungen
    Wenn ein für den Verleiher und Entleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht und beide zum gleichen Wirtschaftszweig gehören, ist die Arbeitnehmerüberlassung zur Vermeidung von Kurzarbeit / Entlassungen erlaubnisfrei.
  • bei gelegentlicher Arbeitnehmerüberlassung
    Für die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern ist keine Erlaubnis erforderlich, wenn sie nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.
  • im öffentlichen Dienst
    Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer seine Aufgaben von seinem bisherigen zu einem anderen Arbeitgeber verlagert, sein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags weiter besteht und er die Arbeitsleistung zukünftig bei einem anderen Arbeitgeber erbringen wird.
  • bei Arbeitnehmerüberlassung zwischen juristischen Personen
    Sofern Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwendbar sind, ist bei der Arbeitnehmerüberlassung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine Erlaubnis erforderlich.
  • in das Aus­land, wenn der Leih­ar­beit­neh­mer in ein auf der Grund­la­ge zwi­schen­staat­li­cher Ver­ein­ba­run­gen be­gründe­tes deutsch-ausländi­sches Ge­mein­schafts­un­ter­neh­men ver­lie­hen wird, an dem der Ver­lei­her be­tei­ligt ist.

Lesen Sie in unserem nächsten Artikel, was passiert, wenn Agenturen und Unternehmen keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzen, obwohl sie Arbeitnehmerüberlassung betreiben.

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